zusatzmodule:langzeit-_lieferantenerklaerung
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zusatzmodule:langzeit-_lieferantenerklaerung [25.06.2019 12:31] – [Zweck einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/01] walter | zusatzmodule:langzeit-_lieferantenerklaerung [18.01.2022 17:34] (aktuell) – [Lieferantenerklärung drucken] andi | ||
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- | Das IFW Modul erlaubt den Ausdruck einer Langzeit Lieferantenerklärung | + | Das IFW Modul erlaubt den Ausdruck einer Langzeitlieferantenerklärung |
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Geben Sie als nächstes das Grenzdatum (tt.mm.jjjj) ein und drücken Sie Enter. | Geben Sie als nächstes das Grenzdatum (tt.mm.jjjj) ein und drücken Sie Enter. | ||
- | Das IFW untersucht nun alle Rechnungspositionen des Kunden ab dem eingegebenen Datum. Dann öffnet es den Artiklestamm | + | Das IFW untersucht nun alle Rechnungspositionen des Kunden ab dem eingegebenen Datum. Dann öffnet es den Artikelstamm |
- | Drücken Sie die Taste Tab um zwischen allen und selektiernte | + | Drücken Sie die Taste Tab, um zwischen allen und selektierte |
Sie können nun Artikel der Selektion hinzufügen (Leertaste) oder aus der Selektion entfernen (Leertaste). | Sie können nun Artikel der Selektion hinzufügen (Leertaste) oder aus der Selektion entfernen (Leertaste). | ||
==== Lieferantenerklärung drucken ==== | ==== Lieferantenerklärung drucken ==== | ||
- | Sind Sie mit Ihrer Selektion zufrieden starten Sie die Ausgabe mit der Taste < | + | Sind Sie mit Ihrer Selektion zufrieden starten Sie die Ausgabe mit der Taste < |
Damit wird der „Anhang zur Lieferantenerklärung“ gedruckt, der der eigentlichen Langzeit-Lieferantenerklärung (Formblatt) beigelegt wird. | Damit wird der „Anhang zur Lieferantenerklärung“ gedruckt, der der eigentlichen Langzeit-Lieferantenerklärung (Formblatt) beigelegt wird. | ||
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Die beschriebenen Verfahren gelten nur wenn die Datei ARTLER.CSV wie im folgenden Beschrieben aufgebaut ist. Für einen anderen Datensatzaufbau müssen neue Importmakros programmiert werden. | Die beschriebenen Verfahren gelten nur wenn die Datei ARTLER.CSV wie im folgenden Beschrieben aufgebaut ist. Für einen anderen Datensatzaufbau müssen neue Importmakros programmiert werden. | ||
- | Sollte die einzulesende Datei anders aufgebaut sein, empfehlen wir sie mit einer Tabellenkalkulation | + | Der Feldtrenmner ist ";" |
+ | Sollte die einzulesende Datei anders aufgebaut sein, sollten Sie die Spalten | ||
Der Zeichensatz sollte ASCII sein. D.h. enthält die Datei Umlaute oder " | Der Zeichensatz sollte ASCII sein. D.h. enthält die Datei Umlaute oder " | ||
- | | Beschreibung: | + | | Beschreibung: |
| Dateiname: | ARTLER.CSV | | | Dateiname: | ARTLER.CSV | | ||
- | | Übertragung: | ||
| Feldlängen: | | Feldlängen: | ||
- | | Besonderheit: | + | | Besonderheit: |
Datensatzaufbau: | Datensatzaufbau: | ||
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- | ===== Zweck einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/01 ===== | + | ===== Quellen zur EG-Verordnung 1207/01 ===== |
**Dieser Abschnitt ist lediglich als Hilfestellung zu Ihrer Information gedacht. Er ist keine Rechtsberatung. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.** | **Dieser Abschnitt ist lediglich als Hilfestellung zu Ihrer Information gedacht. Er ist keine Rechtsberatung. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.** | ||
Informationen zu Lieferantenerklärung finden Sie im Internet, z.B. unter:\\ | Informationen zu Lieferantenerklärung finden Sie im Internet, z.B. unter:\\ | ||
+ | [[https:// | ||
[[https:// | [[https:// | ||
[[https:// | [[https:// | ||
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- | **Beachten Sie deshalb stets die neuste Fassung der EG Verordnung Nr. 1207/2001. Sie finden Sie z.B. im Internet unter http:// | ||
- | **Quelle des folgenden Textes: http:// | ||
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- | Die Lieferantenerklärung dient innerhalb der EG dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware. Der präferenzielle Ursprung ist beim Export von großer Bedeutung, da dieser zu Zollbegünstigungen bzw. zu Zollfreiheit in verschiedenen Staaten führt, mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Ihren eigentlichen Zweck entfaltet die Lieferantenerklärung erst, wenn sie vom Exporteur dem Zollamt als Ursprungsnachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. Da Zollsätze ohne präferenziellen Ursprung im Export leicht zwanzig Prozent und mehr erreichen können, ist der Ursprungsnachweis von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Produkts auf zahlreichen Exportmärkten. | ||
- | Der präferenzielle Ursprung ist nur gültig, wenn die Fertigung im Abkommensgebiet ursprungsbegründend ist. Entscheidend ist die Summe der Fertigungsprozesse. Die Lieferantenerklärung wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt. | ||
- | Dies zwingt zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes - INF 4 -, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Ohne Nachweise sind keine Zollvorteile möglich! | ||
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- | ==== Allgemeines zu Lieferantenerklärungen ==== | ||
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- | === Was ist eine Lieferantenerklärung? | ||
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- | Die Lieferantenerklärung ist eine verbindliche Angabe des Lieferanten über die Ursprungseigenschaft einer von ihm gelieferten Ware im Rahmen der Präferenzregelungen der Gemeinschaft mit den in der Erklärung genannten Ländern. | ||
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- | === Zu welchem Zweck werden Lieferantenerklärungen ausgestellt? | ||
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- | Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweismittel bei Anträgen auf Ausstellung einer WVB EUR.1. Die Lieferantenerklärung ist Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen und Formblättern EUR.2 durch den Ausführenden. | ||
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- | === Welche Arten von Lieferantenerklärungen werden unterschieden? | ||
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- | Man unterscheidet | ||
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- | **Einzel-Lieferantenerklärungen: | ||
- | **Langzeit-Lieferantenerklärungen: | ||
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- | Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärungen beträgt maximal 1 Jahr. | ||
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- | === Wer kann Aussteller einer Lieferantenerklärung sein? === | ||
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- | Aussteller einer Lieferantenerklärung kann jeder sein, der eine Ware im innergemeinschaftlichen Warenverkehr liefert. | ||
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- | === Wann sollte der Empfänger einer Ware eine Lieferantenerklärung anfordern? === | ||
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- | Wer als Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieb eine Ware zu Präferenzbedingungen in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status verwendeter Vormaterialien eine Lieferantenerklärung. | ||
- | Wer als Handelsbetrieb eine in der EG erworbene Ware zu Präferenzbedingungen unverändert in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status der Handelswaren eine Lieferantenerklärung. | ||
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- | === Ist ein Lieferant zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet? | ||
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- | Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Möglich ist eine (kauf-)vertragliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. | ||
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- | === Wer überwacht die Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung? | ||
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- | Es obliegt dem Warenempfänger, | ||
- | Dagegen ist der Lieferant verpflichtet, | ||
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- | === Welche Formvorschriften gelten für Lieferantenerklärungen? | ||
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- | Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (Abl. EG L 165 vom 21.06.2001). | ||
- | Ein Formvordruck ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Wortlaut der Lieferantenerklärung kann also auch auf einem Blankobrief oder Briefkopf des Lieferanten abgegeben werden. | ||
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- | === Abgabe einer falschen Lieferantenerklärung === | ||
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- | Lieferantenerklärungen stellen die Basis für im späteren Export auszustellende Waren-verkehrsbescheinigungen EUR.1 dar. Diese werden von den ausländischen Zollverwaltungen regelmäßig überprüft. Zweifel führen zu einer Kontrolle der zu Grunde liegenden Lieferantenerklärungen durch den deutschen Zoll. Stellt sich diese als falsch heraus, wird im Ausland der normale Zollsatz erhoben. Die Ursprungseigenschaft der Ware kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Der dem Käufer entstandene Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware - ist ggf. zu ersetzen. Weiterhin kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) vorliegen. |
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